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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der BlueTec GmbH & Co. KG

§ 1 - Geltung

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. In keinem Fall wird unser Eigentumsvorbehalt (§ 8) eingeschränkt.

§ 2 – Angebote und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote, Preislisten, Prospekte, Internetangaben und sonstige Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.

(2) Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige zusätzliche Vereinbarungen.

(3) Der Besteller ist zur umgehenden Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet. Sie gilt als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

(4) Soweit unsere Vertriebsmitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Verkaufshelfer mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Diese Regelung gilt nicht für mündliche Erklärungen von Geschäftsführern, Prokuristen und sonstigen Personen, die bevollmächtigt sind, uns unbeschränkbar zu vertreten.

(5) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

§ 3 - Technische Angaben zur Beschaffenheit

(1) Angaben in Katalogen, im Internet, Verkaufsunterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Preislisten etc. sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall.

(2) Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von eta plus Absorberbändern entsprechend dem Stand der Technik wird beim Besteller vorausgesetzt.

(3) Der Besteller hat bei Bestellung die technischen Angaben entsprechend dem Stand der Technik, gesetzlichem und technischem Regelwerk sowie gegebenenfalls individualrechtlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen und bestätigt, dass ihm unsere Produktspezifikationen, Beurteilungsrichtlinien und Verarbeitungsrichtlinien bekannt sind. Der Besteller bestätigt weiterhin, dass er uns alle für die Fertigung der bestellten Waren relevanten Informationen mit der Bestellung zur Verfügung gestellt hat bzw. vor der Auftragsdurchführung zur Verfügung stellen wird.

(4) Walzriefen und Streifen, regelmäßige Walzstrukturen, Einschlüsse und Einwalzungen sowie farbliche Abweichungen bedingt durch unterschiedliche Betrachtungswinkel, Verschmutzungen der Oberfläche, Abriebstellen und Scheuerstellen stellen keinen Mangel dar, der zur Reklamation berechtigt. Knicke und Faltungen am Coilanfang und –ende stellen ebenfalls keinen Mangel dar, der zur Reklamation berechtigt.

§ 4 – Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähig- und willigkeit sowie seine Kreditwürdigkeit.

(2) Werden uns nach Vertragabschluss Tatsachen bekannt (insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen), die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, vom Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder eine entsprechende Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu verlangen. Im Weigerungsfall können wir vom Vertrag zurücktreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte und/oder fertig gestellte, aber noch nicht ausgelieferte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Noch nicht ausgelieferte Teillieferungen werden nach Zahlung ausgeliefert.

Die Kosten für von uns bei Dritten bereits für den betreffenden Auftrag zugekaufte oder zubestellte Ware, wie auch die Kosten für bereits in dem Produktionsprozess befindliche Warenteile, sind vom Besteller zu erstatten, sofern uns insoweit nicht bereits aus anderem Rechtsgrund ein Schadensersatzanspruch zusteht.

(3) Zahlungen erfolgen nach den individuell vereinbarten Zahlungszielen.

(4) Wir sind berechtigt, auch ohne eine weitergehende ausdrückliche Vereinbarung Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus verzögert wird.

(5) Rechnungsregulierungen durch Schecks oder Wechsel erfolgen lediglich erfüllungshalber und bedürfen bei der Wechselzahlung unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit der Wechselzahlung verbundenen Kosten.

(6) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(7) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur auf Grund und im Umfang einer bei uns schriftlich vorliegenden Reklamation zurückbehalten werden.

(8) Außerhalb der Insolvenz des Bestellers sind wir abweichend vom Gegenseitigkeitsgebot des § 387 BGB berechtigt, auch mit Forderungen gegen mit dem Besteller verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG aufzurechnen (Konzernaufrechnung).

(9) Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

§ 5 - Lieferung

(1) Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Die Fristen beginnen frühestens mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor uns sämtliche technische und sonstige Einzelheiten des Auftrags, einschließlich vom Besteller beizubringende Unterlagen, vorliegen. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen und abzuwägen sind.

Eine Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges -, wenn nach Vertragsabschluss Hindernisse eintreten, die wir nicht zu vertreten haben. Dies sind zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Störungen von Verkehrswegen, technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführung für uns oder für die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen, Brandschäden, fehlendes Rohmaterial, Strommangel. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferern eintreten, aber von diesen nicht zu vertreten sind.

Wir werden Beginn und Ende solcher Hindernisse dem Besteller umgehend mitteilen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir aufgrund der eingetretenen Hindernisse zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht umgehend, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

(2) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und geeignete Arbeitskräfte zu stellen hat. Verlangt der Besteller in Abweichung hiervon Hilfestellung beim Abladen, so führt die Mitwirkung bei diesen Arbeiten zu keiner Haftungsübernahme oder Gefahrtragung. Schäden, die beim Abladen entstehen, fallen in den Risikobereich des Bestellers.

(3) Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund eines Verschuldens des Bestellers verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Risiko des Bestellers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft der Übergabe der Ware an den Transportführer gleich.

(4) In der Regel erfolgt die Anlieferung unserer Produkte auf unseren eigenen Papphülsen und für den Rollentransport präparierten Europaletten. Der Besteller verpflichtet sich, das Verpackungsmaterial auf eigene Kosten zurückzusenden. Bei Nichtrückgabe spätestens nach drei Monaten berechnen wir pro Verpackungseinheit (Palette und Hülse) den Wiederbeschaffungswert. Bei Verlust oder Schäden am Verpackungsmaterial berechnen wir entsprechende Kosten.

§ 6 - Mängelrüge, Sachmängelverjährung

(1) Der Besteller ist zur unverzüglichen Prüfung der Lieferungen und Leistungen verpflichtet. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

(2) Wir haben das Recht, bei einem Sachmangel nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern.

Die Geltendmachung eines Sachmangels ist ausgeschlossen, wenn die anerkannten Regeln der Technik, die Produktspezifikationen, die Beurteilungsrichtlinien und die Verarbeitungsrichtlinien seitens des Bestellers nicht beachtet wurden.

Unerhebliche Mängel gewähren dem Besteller keinen Nacherfüllungsanspruch.

Ein Rücktritt ist erst nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist von mindestens vier Wochen möglich. Die Nachfristsetzung muß schriftlich erfolgen und die Mängel qualifizieren. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Fall des Rücktritts steht dem Besteller daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Schadensersatz im Fall des Vorgehens nach § 437 Nr. 3 BGB beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt. Soweit dem Besteller dies zumutbar ist, verbleibt die Ware bei ihm.

(3) Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, soweit keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt.

(4) Hat der Besteller Mängel festgestellt, darf er über die betreffenden Waren nicht mehr verfügen oder sie verarbeiten, bis eine Einigung über die gerügten Mängel erzielt wurde.

(5) Sachmängelansprüche verjähren mit 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe der Lieferung/Leistung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt.

§ 7 - Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben oder zwingend nach gesetzlichen Vorschriften haften, in Fällen groben Verschuldens oder Vorsatzes sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden oder Vorsatz vorzuwerfen ist.

§ 8 - Eigentumsvorbehalt

(1)  Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung und Leistung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus dieser Lieferung/Leistung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

(2) Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte der verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang der Wertverhältnisse bzw. stellt sicher, dass uns der Dritte, in dessen Eigentum die Vorbehaltsware übergeht, das Eigentum im Umfang der Wertverhältnisse überträgt, und verwahrt das auf uns übertragene Eigentum unentgeltlich.

(3) Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich unter Angabe der Person des Dritten und der Ware sofort mitzuteilen. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehendem Abs. 4 auf uns übergehen.

(4) Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits bei Vertragsschluß an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung des Bestellers, weil sich dieser im Verzug befindet oder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 vorliegen. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Geschäftspartner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 9 - Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 10 - Anzuwendendes Recht

Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

§ 11 - Datenschutz

Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

§ 12 - Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmung des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

(Stand: Juli 2005)

Letzte Änderung: 11. 04. 2010
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